Förderzwecke

1.) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesen einschließlich der Pflege und Betreuung von Menschen, die wegen ihres Alters (alte Menschen und Kinder, Jugendliche und junge Menschen), Gesundheitszustandes oder ihrer sozialen und/oder wirtschaftlichen Situation hilfsbedürftig sind, ferner die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Erziehung, Bildung einschließlich der Studentenhilfe. Diese und weitere Förderungen sind nur möglich, wenn die Voraussetzungen des § 52 oder § 53 der Abgabenordnung erfüllt sind. Der Zweck der Stiftung wird überwiegend durch die Beschaffung von Mitteln, auch Sachmitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Einrichtung, deren steuerbegünstigte Zwecke denen der Stiftung entsprechen, verfolgt. In diesem Rahmen soll der Zweck der Stiftung insbesondere durch die folgenden Aktivitäten verwirklicht werden:

 

a) Förderung der Altenhilfe

 

aa) Errichtung, Betrieb und/oder Unterstützung von Altenwohnheimen oder Pflegeeinrichtungen für alte und/oder pflegebedürftige Menschen

 

bb) Errichtung, Betrieb und/oder Unterstützung von Sterbehäusern

 

cc) Errichtung, Betrieb und/oder Unterstützung von Einrichtungen, die das Personal für die Pflege und Betreuung von kranken und/oder
     pflegebedürftigen und/oder alten Menschen aus- und/oder weiterbilden

 

dd) Errichtung, Betrieb und/oder Unterstützung von ambulanten, stationären und/oder teilstationären Einrichtungen für die Aufnahme, Betreuung
      und/oder Heilung kranker und/oder pflegebedürftiger und/oder alter Menschen

 

ee) Errichtung, Betrieb und/oder Unterstützung von Einrichtungen, deren Zweck die Lebensgestaltung von alten, behinderten, pflegebedürftigen
      und/oder sonst bedürftigen Menschen ist

 

ff) Realisierung und Unterstützung von Einrichtungen und Einzelmaßnahmen, die die Integration alter, kranker, pflegebedürftiger und/oder sonst
     bedürftiger Menschen in die Gesellschaft zum Ziel haben

 

b) Förderung der Jugendhilfe und der Wissenschaft

 

aa) Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen, insbesondere Maßnahmen zur
     Förderung des Erlernens der deutschen Sprache, der Ausbildung und der Integration

 

bb) Maßnahmen und Programme zur Förderung der Integration von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen in kulturelle Einrichtungen, deren
      Zweck die Förderung des Heimatgedankens und/oder des traditionellen Brauchtums ist.

 

cc) Vergabe von Schul-, Fachhochschul- und Hochschulstipendien für Kinder, Jugendliche und junge Menschen, die sich überdurchschnittlich begabt 
     gezeigt haben, insbesondere für den Bereich musische und naturwissenschaftliche Fächer

 

dd) Errichtung, Unterhaltung, Unterstützung und/oder Betrieb von Kinderheimen und Waisenhäusern im In- und Ausland

 

ee) Maßnahmen zur sozialen, emotionalen und individuellen Förderung und Ausbildung von Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen

 

ff) Errichtung, Unterhaltung und Unterstützung von Stiftungsprofessuren an Fachhochschulen und/oder Hochschulen, deren Zweck es sein soll, durch
     Forschung und Lehre die Weinwirtschaft in betriebswirtschaftlichen und vermarktungsrelevanten Belangen zu fördern.

 

Bei den Zwecken nach den Bestimmungen dieses Absatzes steht die unmittelbare Zweckverfolgung im Vordergrund. In jedem Fall ist die Zweckverfolgung nach den vorstehenden Bestimmungen stets nur im Rahmen der Vorschriften des dritten Abschnitts des zweiten Teils der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68) zulässig.

 

 

Hinweis: Förderungen sind auf das Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirkes Trier beschränkt.